GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
2.1
Hierzu gehören insbesondere alle traumatisch entstandenen erheblichen
(nicht gedeckten) Substanzverluste am Hirnschädel, die auch das innere
Knochenblatt betreffen.
nur wenig störend
sonst
Hochgradige Entstellung des Gesichts
leicht
ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend
leicht
(seltene, leichte Schmerzen)
mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar)
schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken)
besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich)
je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen
leichte Verlaufsform
(Anfälle durchschnittlich einmal monatlich)
mittelgradige Verlaufsform
(häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend)
schwere Verlaufsform
(lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen,
Anfallspausen von nur wenigen Tagen)
Leitsätze Migräne
Nach Teil A Nr 2e) der Anlage zu § 2 VersMedV sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel, Arme, Beine, Rumpf. Eine zusammenfassende Beurteilung von Beeinträchtigungen in den Funktionssystemen Kopf und Gesicht (hier der Migräne) einerseits und Nervensystem und Psyche andererseits ergibt sich daraus nicht.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat 24.10.2024 L 11 SB 307/23
Leitsätze Kopfschmerzen
Für die Bewertung der Kopfschmerzsymptomatik ist eine Orientierung an den Vorgaben für die Bewertung der echten Migräne (VG, Teil B, Nr. 2.3) angezeigt (VG, Teil B, Nr. 1, b), wonach die echte Migräne je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen bei einer leichten Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) zu einem Einzel-GdB von 0 bis 10, bei einer mittelgradigen Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) zu einem Einzel-GdB von 20 bis 40 und bei einer schweren Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen) zu einem Einzel-GdB von 50 bis 60 führt.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat 25.05.2023 L 6 SB 1157/21
einseitig
kosmetisch nur wenig störende Restparese
ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen
komplette Lähmung oder ausgeprägte Kontraktur
beidseitig komplette Lähmung
Anmerkung Faszialisparese
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 6 SB 1157/21 25.05.2023