Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


GdB Tabelle
Kopf und Gesicht

  • 2. Kopf und Gesicht

     

2.1

Narben nach Warzenfortsatzaufmeißelung

0

Einfache Schädelbrüche ohne Komplikationen im Heilverlauf

0

Einfache Gesichtsentstellung

nur wenig störend

10

sonst

20-30

Hochgradige Entstellung des Gesichts

50

2.3 Echte Migräne

je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen

leichte Verlaufsform
(Anfälle durchschnittlich einmal monatlich)

0-10

mittelgradige Verlaufsform
(häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend)

20-40

schwere Verlaufsform
(lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen)

50-60

Leitsätze Migräne


Nach Teil A Nr 2e) der Anlage zu § 2 VersMedV sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel, Arme, Beine, Rumpf. Eine zusammenfassende Beurteilung von Beeinträchtigungen in den Funktionssystemen Kopf und Gesicht (hier der Migräne) einerseits und Nervensystem und Psyche andererseits ergibt sich daraus nicht.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat 24.10.2024 L 11 SB 307/23


Leitsätze Kopfschmerzen


Für die Bewertung der Kopfschmerzsymptomatik ist eine Orientierung an den Vorgaben für die Bewertung der echten Migräne (VG, Teil B, Nr. 2.3) angezeigt (VG, Teil B, Nr. 1, b), wonach die echte Migräne je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen bei einer leichten Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) zu einem Einzel-GdB von 0 bis 10, bei einer mittelgradigen Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) zu einem Einzel-GdB von 20 bis 40 und bei einer schweren Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen) zu einem Einzel-GdB von 50 bis 60 führt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat 25.05.2023 L 6 SB 1157/21


2.4 Periphere Fazialisparese

einseitig

kosmetisch nur wenig störende Restparese

0-10

ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen

20-30

komplette Lähmung oder ausgeprägte Kontraktur

40

beidseitig komplette Lähmung

50

Anmerkung Faszialisparese


Eine nähere Klassifikation der Faszialisparese lässt sich anhand der Einteilung nach House und Brackmann vornehmen. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist ein GdB-Rahmen zwischen 20 und 30 bei einer Einstufung in den Grad IV eröffnet.

Landessozialgericht Baden-Württemberg L 6 SB 1157/21 25.05.2023


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