Teil B Nr. 2.3 VMG bewertet die echte Migräne nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle sowie der Ausprägung der Begleiterscheinungen. Die Rechtsprechung zeigt, dass die reine Anzahl der Attacken nicht genügt. Von Bedeutung sind insbesondere Anfallsdauer, Begleitsymptome, konkrete Teilhabeeinbußen, Medikamentenwirkung, Behandlungsintensität und die Qualität der Dokumentation.
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Rechtsprechungsliste mit Kurzbeschreibung und Entscheidungsauszügen
Aufbau der Liste: Die Auswertung steht unmittelbar bei jeder Entscheidung. Ergebnis, kurze Einordnung, maßgebliche Passage, entscheidende tatsächliche Kriterien und Bedeutung für Teil B Nr. 2.3 VMG können direkt nacheinander gelesen werden. Der vollständige bereinigte Entscheidungstext ist jeweils über eine eigene Unterseite erreichbar.
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1. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Senat
Urteil vom 23.06.2026 – L 11 SB 27/24
Ergebnis: Migräne: GdB 20
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Der Senat ordnet die Erkrankung als echte Migräne mittelgradiger Verlaufsform ein, hält innerhalb des Rahmens von 20 bis 40 aber nur den unteren Wert für gerechtfertigt. Ausschlaggebend war nicht eine einzelne angegebene Attackenzahl, sondern die fehlende Konsistenz der Angaben im Längsschnitt zusammen mit guter medikamentöser Beherrschbarkeit und nur geringer neurologischer Behandlungsdichte.
Entscheidende Passage
Der Senat ordnet die Erkrankung ausdrücklich als echte Migräne mittelgradiger Verlaufsform ein und entscheidet innerhalb des Rahmens von 20 bis 40:
„Im Sinne von Teil B Nr. 2.3 der Anlage zu § 2 VersMedV liegt eine echte Migräne mit mittelgradiger Verlaufsform vor, die […] mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten ist.“
Die unterschiedlichen Angaben zur Anfallshäufigkeit wurden nicht isoliert bewertet; entscheidend war die Gesamtschau mit fehlender Dokumentation, guter Medikamentenwirkung und geringer neurologischer Behandlungsdichte.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- stark voneinander abweichende Angaben: ein bis zwei Attacken monatlich bis hin zu zwei bis drei Attacken wöchentlich
- kein Migränetagebuch
- Besserung nach Tabletteneinnahme innerhalb einiger Stunden
- nur wenige dokumentierte neurologische Behandlungstermine
Bedeutung
Die Entscheidung zeigt besonders klar, dass häufige Anfälle allein keinen GdB von 30 oder 40 tragen. Für die Ausschöpfung des Rahmens verlangt der Senat eine belastbare, konsistente und medizinisch nachvollziehbare Dokumentation. Zugleich kann ein Migräne-GdB von 20 bei der Gesamt-GdB-Bildung eigenständig erhöhend wirken.
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2. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
Urteil vom 18.09.2025 – L 6 SB 2872/24
Ergebnis: Mittelgradige Migräne: Mittelwert des Rahmens 20–40, mithin GdB 30
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Der Senat akzeptiert eine mittelgradige Verlaufsform, verneint aber sowohl die schwere Verlaufsform als auch eine Ausschöpfung des mittelgradigen Rahmens. Im Mittelpunkt steht die Plausibilitätskontrolle der behaupteten Beschwerden anhand des tatsächlichen Funktionsniveaus, der Therapie und der objektiven Befundlage.
Entscheidende Passage
Der Senat stellt die drei Verlaufsformen nach Nr. 2.3 VMG gegenüber und begrenzt die Bewertung im konkreten Fall auf den Mittelwert der mittelgradigen Verlaufsform:
„Ausgehend von diesen Maßstäben ist mehr als eine mittelgradige Verlaufsform einer Migräne, die mit dem Mittelwert zu bewerten ist, […] nicht objektiviert.“
Zusätzlich stellt der Senat die behauptete Beschwerdeschwere dem tatsächlichen Funktionsniveau und der Therapieintensität gegenüber. Die Migränetagebücher hatten deshalb nur insoweit Beweiswert, als sie mit den übrigen Befunden plausibel übereinstimmten.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- behauptete erhebliche Beschwerdeintensität passte nach Auffassung des Senats nicht zum dokumentierten Aktivitätsniveau
- keine hinreichend gesicherte Migräneprophylaxe
- keine stationäre Behandlung trotz behaupteter erheblicher Verschlechterung
- Migränetagebücher wichen teilweise von ärztlich dokumentierten Angaben ab
Bedeutung
Besonders wichtig ist die Aussage zum Migränetagebuch: Es ist ein relevantes Beweismittel, ersetzt aber keine klinischen Befunde. Ein höherer GdB setzt voraus, dass Tagebuch, ärztliche Dokumentation, Behandlung und tatsächliche Teilhabeeinbußen in sich schlüssig zusammenpassen.
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3. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
Urteil vom 18.09.2025 – L 6 SB 1119/24
Ergebnis: Chronische Spannungskopfschmerzen: GdB 10; Orientierung an Nr. 2.3 VMG
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Die Entscheidung betrifft keine klassische Migräne, sondern chronische Spannungskopfschmerzen. Der Senat zieht Nr. 2.3 VMG analog heran, macht aber deutlich, dass bei dauerhaften Kopfschmerzen die Anfallshäufigkeit nicht schematisch übertragen werden kann.
Entscheidende Passage
Für die nicht als klassische Migräne einzuordnenden chronischen Spannungskopfschmerzen übernimmt der Senat Nr. 2.3 VMG als Vergleichsmaßstab:
„Für die Bewertung der Kopfschmerzsymptomatik ist eine Orientierung an den Vorgaben für die Bewertung der echten Migräne […] angezeigt.“
Da bei chronischen Kopfschmerzen eine Übertragung der Anfallshäufigkeit nicht sinnvoll ist, stellt der Senat vor allem auf Schmerzintensität und Begleiterscheinungen ab.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- leichte Schmerzintensität
- keine relevanten Begleitsymptome wie Sehstörungen oder Übelkeit
- keine fachärztliche Behandlung
- gutes funktionelles Alltagsniveau
Bedeutung
Für chronische Kopfschmerzsyndrome sind vor allem Schmerzstärke, Begleiterscheinungen und funktionelle Auswirkungen maßgeblich. Die Entscheidung ist daher ein wichtiger Analogiefall zu Nr. 2.3 VMG.
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4. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Senat
Urteil vom 24.10.2024 – L 11 SB 307/23
Ergebnis: Migräne: jedenfalls GdB 30; offen, ob GdB 40
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Der Senat sieht eine echte Migräne mittelgradiger Verlaufsform als sicher an. Wegen der hohen Belastungsdichte war jedenfalls GdB 30 gerechtfertigt; ob bereits GdB 40 erreicht war, konnte offenbleiben, weil dies für die Gesamtentscheidung nicht mehr entscheidungserheblich war.
Entscheidende Passage
Der Senat hält eine mittelgradige echte Migräne für sicher festgestellt und lässt lediglich offen, ob innerhalb des Rahmens bereits 40 statt 30 anzusetzen ist:
„Ob die Migräne […] mit einem Einzel-GdB von 30 oder 40 zu bewerten ist, kann dahinstehen.“
Die Aktenlage dokumentierte unter anderem mehrtägige Attacken und gutachterlich 11 bis 13 Kopfschmerztage monatlich. Deshalb war jedenfalls GdB 30 gesichert.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- mehrtägige Attacken
- teilweise ein Anfall pro Woche mit mehrtägiger Dauer
- gutachterlich 11 bis 13 Kopfschmerztage im Monat
- ausgeprägte Begleiterscheinungen und deutliche eigenständige Teilhabeeinbußen
Bedeutung
Die Entscheidung ist besonders wertvoll für die Schwelle 30/40. Sie belegt, dass eine zweistellige Zahl von Kopfschmerztagen mit mehrtägigen Attacken deutlich über dem unteren Rand der mittelgradigen Verlaufsform liegt. Außerdem behandelt der Senat Migräne und psychische Störung funktionell eigenständig.
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5. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Senat
Urteil vom 10.05.2024 – L 13 SB 37/23
Ergebnis: Keine abschließende GdB-Festsetzung; weitere schmerzmedizinische Begutachtung
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Der Senat beanstandet die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Das Sozialgericht hatte aus Medikation und Kopfschmerztagebuch selbst medizinische Schlussfolgerungen gezogen, obwohl die Spannbreite von Nr. 2.3 VMG besonders groß ist. Das LSG hielt deshalb eine schmerzmedizinische Begutachtung für erforderlich.
Entscheidende Passage
Entscheidend ist hier weniger ein festgesetzter Einzel-GdB als die vom Senat verlangte weitere medizinische Sachaufklärung. Zum Kopfschmerztagebuch führt er aus:
„Jedenfalls das vom Kläger gegenüber dem SG vorgelegte Kopfschmerztagebuch legt zumindest eine mittlere Verlaufsform nahe.“
Das Tagebuch eröffnete nach Auffassung des Senats zumindest die Prüfung einer mittelgradigen Verlaufsform; die konkrete Einordnung innerhalb von 20 bis 40 durfte aber nicht ohne fachmedizinische Begutachtung erfolgen.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- Tagebuch mit teilweise ein- bis dreimal täglich auftretenden Kopfschmerzen
- gleichzeitig medizinisch noch ungeklärte Widersprüche in den Beschwerdeangaben
- keine tragfähige sachverständige Einordnung innerhalb des Rahmens 20 bis 40
- weitere schmerzmedizinische Sachaufklärung erforderlich
Bedeutung
Die Entscheidung ist vor allem beweisrechtlich bedeutsam: Ein Gericht darf weder ein Kopfschmerztagebuch noch die verwendete Medikation ohne sachverständige Grundlage medizinisch bewerten. Ein Tagebuch kann den Bewertungsrahmen eröffnen, die konkrete GdB-Höhe bedarf aber fachmedizinischer Validierung.
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6. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 10. Senat
Urteil vom 13.03.2024 – L 10 SB 17/20
Ergebnis: Migräne: höchstens GdB 10
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Die Klägerin hatte statt eines detaillierten Migränetagebuchs nur einen Kalender mit farblich gekennzeichneten Migränetagen vorgelegt. Der Senat sah darin keine belastbare Grundlage für eine mittelgradige Verlaufsform.
Entscheidende Passage
Der Senat verwirft eine höhere Bewertung, weil die vorgelegte Dokumentation die für Nr. 2.3 VMG erforderlichen Einzelheiten nicht erkennen lässt:
„Eine höhere Bewertung als mit einem Einzel-GdB von 10 ist damit nach Teil B Nr. 2.3 VMG nicht möglich.“
Der Kalender enthielt weder eine verwertbare Beschreibung von Dauer und Intensität noch eine hinreichende Dokumentation der Begleiterscheinungen und konkreten Ausfälle.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- keine Angaben zu Tageszeit, Dauer und Intensität
- keine hinreichend genaue Dokumentation der Begleiterscheinungen
- an vielen markierten Tagen zugleich eingetragene Termine
- behandelnde Ärzte bestätigten keine stärkere migränebedingte Beeinträchtigung
Bedeutung
Ein Migränetagebuch muss mehr leisten als die bloße Markierung von Kopfschmerztagen. Für die Einordnung nach Nr. 2.3 VMG müssen gerade Dauer, Intensität, Begleiterscheinungen und konkrete Ausfälle nachvollziehbar sein.
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7. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
Urteil vom 25.05.2023 – L 6 SB 1157/21
Ergebnis: Chronisch-rezidivierender Spannungskopfschmerz: nicht höher als GdB 10
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Auch hier geht es nicht um echte Migräne. Der Senat zieht Nr. 2.3 VMG als Vergleichsmaßstab für die Kopfschmerzsymptomatik heran, hält aber die tatsächlichen Auswirkungen für nur leichtgradig.
Entscheidende Passage
Der Senat stellt ausdrücklich klar, dass die Migränetabelle als Vergleichsmaßstab für andere Kopfschmerzsyndrome herangezogen werden kann:
„Für die Bewertung der Kopfschmerzsymptomatik ist eine Orientierung an den Vorgaben für die Bewertung der echten Migräne […] angezeigt.“
Im konkreten Fall blieb es dennoch bei höchstens GdB 10, weil weder während der Rehabilitation entsprechende Beschwerden noch eine dem behaupteten Leidensdruck entsprechende engmaschige Behandlung dokumentiert waren.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme keine Kopfschmerzklagen dokumentiert
- objektivierte Verdeutlichungstendenzen
- keine überzeugend nachgewiesene Verschlechterung
- keine engmaschige fachärztliche Behandlung trotz behauptet hohen Leidensdrucks
Bedeutung
Die Entscheidung begründet die Analogiefähigkeit von Nr. 2.3 VMG und zeigt zugleich, dass häufige oder chronische Kopfschmerzen ohne korrespondierende objektive und therapeutische Befunde nicht automatisch GdB 20 rechtfertigen.
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8. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 3. Senat
Urteil vom 10.08.2022 – L 3 SB 2/21
Ergebnis: Kein GdB für episodische Spannungskopfschmerzen
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Trotz Schmerzmitteleinnahme an ungefähr sieben Tagen pro Monat lehnte der Senat einen eigenständigen GdB ab. Medizinisch war keine Migräne, sondern lediglich episodischer Spannungskopfschmerz festgestellt.
Entscheidende Passage
Der Senat lehnt einen Einzel-GdB ab, weil gerade keine Migräne, sondern lediglich episodischer Spannungskopfschmerz festgestellt war:
„Auch für die wiederkehrenden Kopfschmerzen […] ist kein GdB festzustellen.“
Die Einnahme von Ibuprofen an etwa sieben Tagen monatlich änderte daran nichts; die Migränetabelle ist nicht allein aufgrund einer bestimmten Zahl von Kopfschmerztagen anzuwenden.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- Schmerzmitteleinnahme an etwa sieben Tagen monatlich
- Diagnose: episodischer Spannungskopfschmerz
- keine ärztlich festgestellte Migräne
- keine hinreichend vergleichbare Funktionsbeeinträchtigung nach Nr. 2.3 VMG festgestellt
Bedeutung
Die Häufigkeit von Kopfschmerztagen allein eröffnet die Migränetabelle nicht. Erforderlich ist entweder eine echte Migräne oder jedenfalls ein funktionell ausreichend vergleichbares Krankheitsbild.
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9. Bayerisches Landessozialgericht, 18. Senat
Urteil vom 21.07.2022 – L 18 SB 140/18
Ergebnis: Kein eigenständiger GdB nach Nr. 2.3 VMG
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Der Senat sah die geltend gemachte Migräne nicht als hinreichend nachgewiesen an. Es fehlten konkrete Anfallsbeschreibungen ebenso wie Behandlung und Dokumentation.
Entscheidende Passage
Der Senat verneint die Anwendung von Nr. 2.3 VMG schon auf der Tatsachenebene, weil konkrete Migräneattacken und deren Behandlung nicht belegt waren:
„Migräneanfälle werden von der Klägerin nicht geschildert, eine Behandlung findet nicht statt, Schmerzmittel werden nicht eingenommen, auch ein Migränetagebuch wird nicht geführt.“
Es fehlten damit gerade die Tatsachen, anhand derer Häufigkeit, Dauer und Begleiterscheinungen nach Nr. 2.3 VMG bewertet werden könnten.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- keine konkret beschriebenen Migräneattacken
- keine Behandlung wegen Migräne
- keine Schmerzmitteleinnahme
- kein Migränetagebuch
Bedeutung
Die bloße Benennung „Migräne“ reicht für Nr. 2.3 VMG nicht. Der GdB knüpft an nachweisbare funktionelle Auswirkungen an, nicht an die Diagnosebezeichnung als solche.
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10. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 8. Senat
Urteil vom 17.11.2021 – L 8 SB 1245/20
Ergebnis: Migräne: GdB 20–30; Bewertung knapp unter GdB 30 nachvollziehbar
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Der Senat misst dem sorgfältig geführten Kopfschmerzkalender erhebliches Gewicht bei. Die dokumentierte Häufigkeit und Dauer lagen deutlich oberhalb eines bloßen GdB-20-Falls und rechtfertigten eine Bewertung nahe GdB 30.
Entscheidende Passage
Der Senat stützt die Bewertung nahe GdB 30 wesentlich auf den sorgfältig geführten Kopfschmerzkalender:
„[…] aus dem sorgfältig geführten Kopfschmerzkalender [ergeben sich] monatlich mehrere Migräneattacken mit einer Häufigkeit von ein- bis zweimal pro Woche und ganz überwiegend mit der Dauer von ein bis zwei Tagen.“
Die dokumentierten Attacken traten ein- bis zweimal wöchentlich auf und dauerten ganz überwiegend ein bis zwei Tage. Damit lag die Beeinträchtigung deutlich über einem bloßen GdB-20-Fall.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- ein- bis zweimal pro Woche
- überwiegend ein bis zwei Tage Dauer
- sorgfältiger Kopfschmerzkalender
- mittelgradige Verlaufsform deutlich oberhalb des unteren Randes
Bedeutung
Eine der stärksten Vergleichsentscheidungen für GdB 30. Sie zeigt, dass regelmäßige mehrtägige beziehungsweise ein- bis zweitägige Attacken bei verlässlicher Dokumentation eine deutliche Anhebung gegenüber GdB 20 tragen.
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11. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 8. Senat
Urteil vom 17.11.2021 – L 8 SB 2404/20
Ergebnis: Migräne: GdB 20
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Obwohl die Migräne ungefähr wöchentlich auftrat, hielt der Senat nur GdB 20 für gerechtfertigt. Entscheidend war die kurze Dauer der einzelnen Attacken und die vergleichsweise geringe therapeutische Intensität.
Entscheidende Passage
Trotz ungefähr wöchentlicher Attacken blieb die Bewertung bei GdB 20, weil die einzelne Attacke deutlich kürzer als einen Tag dauerte:
„Die Migräneattacken dauern nach den Angaben des Klägers nur 3–5 Stunden […] und halten damit deutlich weniger als einen Tag an.“
Zusätzlich erfolgte keine spezielle fachneurologische Behandlung; nach erfolglosen Triptanversuchen wurde im Wesentlichen Ibuprofen bedarfsweise eingesetzt, das teilweise linderte.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- etwa einmal wöchentlich bzw. viermal monatlich
- nur drei bis fünf Stunden Dauer
- teilweise Linderung durch Ibuprofen
- keine spezielle fachneurologische Behandlung
Bedeutung
Die Entscheidung ist das ideale Gegenstück zu L 8 SB 1245/20: Die gleiche oder ähnliche Häufigkeit kann bei deutlich kürzerer Dauer nur GdB 20 rechtfertigen. Dauer und Behandelbarkeit sind daher zentrale Differenzierungskriterien.
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12. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Senat
Urteil vom 20.08.2020 – L 11 SB 226/18
Ergebnis: Migräne: GdB 20; Erhöhung des Gesamt-GdB von 40 auf 50
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Der Senat bewertet die Migräne als mittelgradig mit GdB 20, misst ihr bei der Gesamt-GdB-Bildung aber eigenständiges Gewicht bei. Entscheidend war, dass ihre Auswirkungen nicht bereits in der psychischen beziehungsweise sonstigen Schmerzproblematik aufgingen.
Entscheidende Passage
Die Entscheidung ist insbesondere für die Gesamt-GdB-Bildung bedeutsam. Der Senat hebt den Ausgangs-GdB wegen der eigenständigen Migränebeeinträchtigung an:
„In der Gesamtschau ist hier ausnahmsweise der höchste Einzel-GdB von 40 für das seelische Leiden durch den Einzel-GdB von 20 für die Migräne auf 50 zu erhöhen.“
Der Senat sah keine relevante Überschneidung mit der sonstigen Schmerzproblematik. Die Migräne verursachte zusätzliche eigenständige Teilhabeeinbußen.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- mittelgradige Verlaufsform
- eigenständige zusätzliche Kopfschmerzbeeinträchtigungen
- keine wesentliche Überschneidung mit den sonstigen Schmerzen
- Gesamt-GdB-Erhöhung von 40 auf 50
Bedeutung
Die Entscheidung widerlegt eine schematische Vorstellung, wonach ein Einzel-GdB 20 den Gesamt-GdB nie erhöhe. Bei eigenständigen Teilhabeeinbußen kann Migräne mit GdB 20 entscheidend für die Schwerbehinderteneigenschaft sein.
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13. Landessozialgericht Hamburg, 3. Senat
Urteil vom 28.07.2020 – L 3 SB 15/17
Ergebnis: Migräne ohne Aura: GdB 20
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Der Senat nahm bei bis zu vier Attacken im Monat eine mittelgradige Verlaufsform an, ordnete sie aber am unteren Ende des Rahmens ein. Ein detaillierter Migränekalender, aus dem Art, Intensität und Dauer hervorgingen, lag nicht vor.
Entscheidende Passage
Der Senat ordnet bis zu vier Attacken monatlich zwar der mittelgradigen Verlaufsform zu, bleibt mangels zusätzlicher Schwerekriterien aber am unteren Rand:
„Ein Teil-GdB von 20 ist daher durchaus angemessen.“
Ein detaillierter Migränekalender zu Art, Intensität und Dauer lag nicht vor. Die Zahl von bis zu vier Attacken monatlich genügte daher nicht, den Rahmen weiter auszuschöpfen.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- bis zu vier Attacken monatlich
- kein detaillierter Migränekalender
- mittelgradige Verlaufsform am unteren Rand
- keine ausreichend belegten zusätzlichen Schwerekriterien
Bedeutung
Bis zu vier Attacken im Monat sind kein Automatismus für GdB 30. Für die genaue Einordnung innerhalb von 20 bis 40 müssen Dauer, Intensität und Begleiterscheinungen hinzutreten. Das vom Gericht zusätzlich erwähnte Fehlen einer Aura ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal der Nr. 2.3 VMG.
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14. Sächsisches Landessozialgericht, 9. Senat
Urteil vom 26.11.2019 – L 9 SB 60/17
Ergebnis: Migräne: GdB 20 trotz zwei Attacken pro Woche
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Trotz hoher Anfallshäufigkeit blieb die Bewertung am unteren Rand der mittelgradigen Verlaufsform. Ausschlaggebend waren die kurze Dauer und die sehr gute medikamentöse Behandelbarkeit.
Entscheidende Passage
Der Senat stellt ausdrücklich auf Dauer und Medikamentenwirkung ab und nicht allein auf die hohe Anfallshäufigkeit:
„Da die Anfälle nicht langanhaltend sind und medikamentös gut behandelbar sind, ist nur eine Bewertung am unteren Rand des Beurteilungsspielraums von 20 bis 40 angemessen.“
Ascotop senkte die Schmerzintensität meist deutlich von 7 auf 2 auf der visuellen Analogskala. Gerade diese gute Beherrschbarkeit verhinderte eine höhere Bewertung.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- zwei Attacken pro Woche
- deutliche Schmerzlinderung unter Ascotop von etwa 7 auf 2
- nicht langanhaltende Attacken
- Zuordnung zum Funktionssystem „Kopf und Gesicht“
Bedeutung
Die Entscheidung gehört zu den stärksten Belegen dafür, dass die Attackenzahl nicht isoliert bewertet werden darf. Gute Medikamentenwirkung und kurze Dauer können selbst bei zwei Attacken pro Woche GdB 20 rechtfertigen.
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15. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 8. Senat
Urteil vom 24.03.2017 – L 8 SB 1342/14
Ergebnis: Migräne: kein eigenständiger Teil-GdB von wenigstens 10
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Die Migräne trat lediglich in großen Abständen auf. Der Senat sah daher allenfalls eine leichte Verlaufsform ohne Tendenz zur mittelgradigen Ausprägung und verneinte sogar einen eigenständigen Teil-GdB von 10.
Entscheidende Passage
Wegen der großen Abstände zwischen den Attacken sieht der Senat noch nicht einmal einen eigenständigen Teil-GdB von 10 als erreicht an:
„Daraus lässt sich allenfalls eine leichte Verlaufsform einer Migräne herleiten ohne Tendenz zu einer mittelgradigen Verlaufsform.“
Die Attacken traten nur etwa alle acht bis zwölf Wochen auf. Auch die zusätzlich beschriebenen Spannungskopfschmerzen erreichten kein mit Migräne vergleichbares Gewicht.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- Attacken nur etwa alle acht bis zwölf Wochen
- keine Annäherung an eine mittelgradige Verlaufsform
- auch Spannungskopfschmerzen nicht ausreichend schwer für eine Analogie
- kein eigenständiger Teil-GdB von 10
Bedeutung
Ein hilfreicher unterer Referenzfall: Sehr seltene Attacken können trotz Diagnose „Migräne“ unterhalb der Schwelle eines eigenständig relevanten GdB liegen.
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16. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
Urteil vom 22.09.2016 – L 6 SB 5073/15
Ergebnis: Kein zusätzlicher Migräne-GdB
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Die Klägerin schilderte zwar zweimal wöchentlich Kopfschmerzen mit Übelkeit. Eine Migräne war jedoch fachärztlich nicht diagnostiziert, sodass der Senat Nr. 2.3 VMG nicht als Grundlage für einen höheren Teil-GdB heranzog.
Entscheidende Passage
Obwohl die Klägerin häufige Kopfschmerzen mit Übelkeit schilderte, fehlte die medizinisch gesicherte Migränediagnose als Grundlage einer höheren Bewertung nach Nr. 2.3:
„[…] ist bis aktuell keine Migräne diagnostiziert worden, die erst unter Berücksichtigung der VG, Teil B, Nr. 2.3 einen höheren Teil-GdB stützen kann.“
Die Entscheidung zeigt damit zugleich die Grenze einer bloß symptomorientierten Gleichsetzung: Häufigkeit und Übelkeit genügen ohne medizinisch tragfähige Einordnung nicht.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- zweimal wöchentlich Kopfschmerzen
- Übelkeit als Begleitsymptom
- keine gesicherte Migränediagnose
- kein zusätzlicher Teil-GdB nach Nr. 2.3
Bedeutung
Auch eine relativ typische Symptomkombination reicht nicht ohne medizinisch tragfähige Einordnung. Nr. 2.3 VMG setzt eine echte Migräne oder zumindest ein funktionell vergleichbares Krankheitsbild voraus.
Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →
17. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 10. Senat
Urteil vom 26.05.2016 – L 10 SB 137/14
Ergebnis: Migräne: GdB 20
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Die Attacken konnten zwar bis zu zwei Tage dauern, lagen aber zeitlich weit auseinander. Der Senat ordnete die Erkrankung deshalb als mittelgradige Verlaufsform im unteren Bereich ein.
Entscheidende Passage
Der Senat akzeptiert zwar eine mittelgradige Verlaufsform, ordnet sie wegen der langen anfallsfreien Intervalle aber ausdrücklich im unteren Bereich ein:
„Das Sozialgericht hat insbesondere zutreffend für die Migräne einen Teil GdB von nur 20 angenommen.“
Die einzelnen Attacken konnten zwar ein bis zwei Tage dauern; zwischen ihnen lagen jedoch jeweils mehrere Wochen.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- Attacken von ein bis zwei Tagen Dauer
- zwischen den Attacken jeweils mehrere Wochen
- mittelgradige Verlaufsform im unteren Bereich
- Dokumentation teilweise außerhalb des maßgeblichen Zeitraums
Bedeutung
Lange anfallsfreie Intervalle sind ein starkes Argument gegen GdB 30 oder 40. Die Dauer einzelner Attacken darf deshalb nicht isoliert betrachtet werden.
Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →
18. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
Urteil vom 21.03.2013 – L 6 SB 4703/12
Ergebnis: Leichte Migräne: GdB 10
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Der Senat stellte trotz teilweise häufiger Attacken auf die nur gering ausgeprägten Begleiterscheinungen ab. Das Fehlen typischer schwerer vegetativer oder visueller Begleiterscheinungen hielt die Bewertung im Bereich der leichten Verlaufsform.
Entscheidende Passage
Der Senat misst den nur gering ausgeprägten Begleiterscheinungen entscheidendes Gewicht bei, obwohl die Anfälle teilweise relativ häufig auftraten:
„Es handelt sich dabei zwar um häufigere Anfälle. Deren Begleiterscheinungen sind aber eher gering ausgeprägt.“
Insbesondere Erbrechen oder Sehstörungen waren nicht belegt. Das Gericht bewertete deshalb die Begleitsymptomatik als nur gering ausgeprägt.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- anfänglich etwa zweimal monatlich, später teilweise einmal wöchentlich
- kein Erbrechen
- keine Sehstörungen
- Migräne später im Formularantrag nicht einmal angegeben
Bedeutung
Die Entscheidung belegt besonders deutlich, dass Häufigkeit allein nicht maßgeblich ist. Auch relativ häufige Attacken können bei schwacher Begleitsymptomatik nur GdB 10 rechtfertigen.
Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →
19. Bayerisches Landessozialgericht, 15. Senat
Urteil vom 30.06.2010 – L 15 SB 96/09
Ergebnis: Migräne: GdB 30
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Der Senat bestätigt ausdrücklich GdB 30 für eine echte Migräne mittelgradiger Verlaufsform. Frequenz und Dauer waren durch ärztliche Befunde sowie ein Therapiebuch plausibilisiert.
Entscheidende Passage
Der Senat stellt zunächst mittelgradige und schwere Verlaufsform gegenüber und entscheidet:
„Hier liegt eine echte Migräne der mittelgradigen Verlaufsform mit einem Einzel-GdB von 30 vor, weil die Klägerin […] ein- bis zweimal in der Woche einen echten Migräneanfall bekommt, der etwa 2 bis 36 Stunden anhält.“
Die Angaben korrespondierten mit den ärztlichen Befundberichten. Außerdem war ein Therapiebuch ausgewertet worden.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- ein bis zwei Attacken pro Woche
- Dauer zwei bis 36 Stunden
- ärztliche Befundberichte bestätigten die Angaben
- Therapiebuch wurde ausgewertet
Bedeutung
Eine besonders klare Referenzentscheidung für GdB 30. Zugleich zeigt sie, dass selbst diese erhebliche Frequenz und Dauer noch nicht die schwere Verlaufsform mit GdB 50 bis 60 erfüllt.
Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →
20. Bundessozialgericht, 9. Senat
Urteil vom 23.04.2009 – B 9 VG 1/08 R
Ergebnis: Keine konkrete GdS-Festsetzung; höchstrichterliche Aussage zur selbständigen Bedeutung migränegleicher Kopfschmerzen
Kurzbeschreibung der Entscheidung
Das BSG beanstandete, dass die häufigen starken Kopfschmerzen der Klägerin bei der Gesamtbewertung möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Es stellte klar, dass migränegleiche Kopfschmerzen je nach Verlaufsform bereits für sich einen erheblichen GdS tragen können.
Entscheidende Passage
Das Bundessozialgericht beanstandet die unzureichende Würdigung der starken Kopfschmerzen und formuliert zur möglichen migränegleichen Symptomatik:
„Sollten die Kopfschmerzen einer Migräne gleichen, würden sie für sich genommen je nach Verlaufsform bereits eine erhebliche MdE (einen GdS) bedingen können.“
Die Kopfschmerzen traten häufig auf und erforderten teilweise Bettruhe. Das BSG verweist ausdrücklich auf Nr. 2.3 VMG und verlangt ihre eigenständige Berücksichtigung in der Gesamtbewertung.
Für die Einordnung besonders wichtig waren:
- häufige starke Kopfschmerzen
- teilweise Bettruhe erforderlich
- ausdrücklicher Verweis auf Nr. 2.3 VMG
- mögliche eigenständige Auswirkung auf den Gesamt-GdS
Bedeutung
Die höchstrichterliche Kernaussage lautet: Migräne beziehungsweise migränegleiche Kopfschmerzen dürfen bei der Gesamtbewertung nicht in anderen Leiden „untergehen“. Sie sind als eigenständige funktionelle Beeinträchtigung zu prüfen.
Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →
Die vorstehenden Kurzbeschreibungen sind redaktionelle Zusammenfassungen der jeweiligen Entscheidungen. Die hervorgehobenen Zitate stammen aus den Entscheidungsgründen. Über den Link am Ende jeder Auswertung gelangen Sie zur eigenen Entscheidungsseite mit dem vollständigen bereinigten Text.