Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)



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GdB-Tabelle
Kopf und Gesicht

Rechtsstand: 21.08.2026 · VersMedV zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.09.2025, in Kraft seit 03.10.2025

  • 2. Kopf und Gesicht

2.1

Narben nach Warzenfortsatzaufmeißelung

0

Einfache Schädelbrüche ohne Komplikationen im Heilverlauf

0

Kleinere Knochenlücken, Substanzverluste (auch größere gedeckte) am knöchernen Schädel

0-10

Schädelnarben am Hirnschädel mit erheblichem Verlust
von Knochenmasse ohne Funktionsstörung des Gehirns
(einschließlich entstellender Wirkung)

30

Hierzu gehören insbesondere alle traumatisch entstandenen erheblichen
(nicht gedeckten) Substanzverluste am Hirnschädel, die auch das innere Knochenblatt betreffen.

Einfache Gesichtsentstellung

nur wenig störend

10

sonst

20-30

Hochgradige Entstellung des Gesichts

50

2.2 Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich

leicht

0-10

ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend

20-30

Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)

leicht
(seltene, leichte Schmerzen)

0-10

mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar)

20-40

schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken)

50-60

besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich)

70-80

Rechtsprechung Trigeminusneuralgie

Kurzüberblick zur Trigeminusneuralgie

Maßgeblich für den GdB sind nach Teil B Nr. 2.2 VersMedV vor allem Häufigkeit, Intensität, Auslösbarkeit und Dauer der Schmerzen. Die Bewertungsrahmen reichen von 0–10 bei seltenen leichten Schmerzen bis 70–80 bei starkem Dauerschmerz oder mehrmals wöchentlichen Schmerzattacken.

Aktuelle Rechtsprechung: Das Hessische LSG hat am 28.01.2025 (L 3 SB 18/19) einen Einzel-GdB von 20 für eine Gesichtsneuralgie bestätigt, weil keine aktuellen objektivierbaren Befunde für eine stärkere Ausprägung vorlagen. Entscheidung im Hessenrecht



Sofern der Beklagte gegen die Diagnose der Trigeminusneuralgie Einwendungen erhebt, weil aus seiner Sicht die zahnärztlichen Interventionen im rechten Oberkiefer eine Trigeminusneuralgie beidseits "nicht recht" erklären würden, die Klägerin bei der Begutachtung durch Dr. B. eine zumindest zu Beginn einer Trigeminusneuralgie zu erwartende typische Symptomatik für eine Trigeminusneuralgie mit einschießenden Schmerzen nicht beschrieben habe und auch keine entsprechende spezifische Therapie durchgeführt worden sei, ist dies nicht geeignet, den Vollbeweis der Trigeminusneuralgie zu erschüttern. Was die Verursachung der Trigeminusneuralgie angeht, hat dies der gerichtliche Sachverständige überzeugend erläutert. Dem versorgungsärztlichen Dienst ist selbst bewusst, dass seine Einwände auf schwachen Füßen stehen, wie dies die von ihm verwendeten Worte "nicht recht" deutlich machen. Dass bei der gutachtlichen Untersuchung durch Dr. B. nicht die zu Beginn einer Trigeminusneuralgie zu erwartende typische Symptomatik festzustellen gewesen ist, ist damit zu erklären, dass die Trigeminusneuralgie bei der Klägerin schon seit über 10 Jahre vorliegt, wie Dr. B. überzeugend erläutert hat, und nach diesem langen Zeitraum nicht mehr die klassische, auch nach den Ausführungen des versorgungsärztlichen Dienstes im Wesentlichen nur für den Beginn der Erkrankung zu erwartende Symptomatik vorliegt. Das Fehlen einer spezifischen Therapie ist damit zu erklären, dass die Diagnose vor der Begutachtung noch nie gestellt worden ist und damit auch der Anlass für eine entsprechende Therapie in der Vergangenheit gefehlt hat. Die späte Diagnosestellung ist für den Senat schlüssig damit zu erklären, dass wegen der anderweitigen Erkrankungen der Klägerin auf psychischem Gebiet der Grund für die tatsächlich aus der Trigeminusneuralgie resultierenden Schmerzen von den behandelnden Ärzten in der psychischen Erkrankung verortet worden ist und daher das Vorliegen einer Trigeminusneuralgie nicht in die ärztlichen Überlegungen zur Diagnostik einbezogen worden ist.

Der von Dr. B. für die Trigeminusneuralgie angesetzte GdB von 40 steht in Einklang mit den VG (vgl. dort Teil B Nr. 2.2). Die Ausschöpfung des für eine mittelgradige Ausprägung dieser Erkrankung zur Verfügung stehenden Spielraums von 20 bis 40 erscheint dem Senat angesichts der von Dr. B. getroffenen Feststellungen zutreffend.

Bayerisches Landessozialgericht, 15. Senat
20.01.2015
L 15 SB 207/12


2.3 Echte Migräne

je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen

leichte Verlaufsform
(Anfälle durchschnittlich einmal monatlich)

0-10

mittelgradige Verlaufsform
(häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend)

20-40

schwere Verlaufsform
(lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen)

50-60

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 2.3 – Migräne

Teil B Nr. 2.3 VMG bewertet die echte Migräne nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle sowie der Ausprägung der Begleiterscheinungen. Die Rechtsprechung zeigt, dass die reine Anzahl der Attacken nicht genügt. Von Bedeutung sind insbesondere Anfallsdauer, Begleitsymptome, konkrete Teilhabeeinbußen, Medikamentenwirkung, Behandlungsintensität und die Qualität der Dokumentation.

Zu jeder Entscheidung steht eine kompakte redaktionelle Auswertung unmittelbar auf dieser Seite. Die vollständigen bereinigten Entscheidungstexte sind auf eigenen Entscheidungsseiten im Bereich „Urteile“ abrufbar.

Rechtsprechungsliste mit Kurzbeschreibung und Entscheidungsauszügen

Aufbau der Liste: Die Auswertung steht unmittelbar bei jeder Entscheidung. Ergebnis, kurze Einordnung, maßgebliche Passage, entscheidende tatsächliche Kriterien und Bedeutung für Teil B Nr. 2.3 VMG können direkt nacheinander gelesen werden. Der vollständige bereinigte Entscheidungstext ist jeweils über eine eigene Unterseite erreichbar.

Die Entscheidungen sind absteigend nach Datum geordnet. Jede Nummer enthält die vollständige Kurzauswertung direkt an dieser Stelle.

1. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Senat
Urteil vom 23.06.2026 – L 11 SB 27/24
Ergebnis: Migräne: GdB 20
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Der Senat ordnet die Erkrankung als echte Migräne mittelgradiger Verlaufsform ein, hält innerhalb des Rahmens von 20 bis 40 aber nur den unteren Wert für gerechtfertigt. Ausschlaggebend war nicht eine einzelne angegebene Attackenzahl, sondern die fehlende Konsistenz der Angaben im Längsschnitt zusammen mit guter medikamentöser Beherrschbarkeit und nur geringer neurologischer Behandlungsdichte.

Entscheidende Passage

Der Senat ordnet die Erkrankung ausdrücklich als echte Migräne mittelgradiger Verlaufsform ein und entscheidet innerhalb des Rahmens von 20 bis 40:

„Im Sinne von Teil B Nr. 2.3 der Anlage zu § 2 VersMedV liegt eine echte Migräne mit mittelgradiger Verlaufsform vor, die […] mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten ist.“

Die unterschiedlichen Angaben zur Anfallshäufigkeit wurden nicht isoliert bewertet; entscheidend war die Gesamtschau mit fehlender Dokumentation, guter Medikamentenwirkung und geringer neurologischer Behandlungsdichte.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • stark voneinander abweichende Angaben: ein bis zwei Attacken monatlich bis hin zu zwei bis drei Attacken wöchentlich
  • kein Migränetagebuch
  • Besserung nach Tabletteneinnahme innerhalb einiger Stunden
  • nur wenige dokumentierte neurologische Behandlungstermine
Bedeutung

Die Entscheidung zeigt besonders klar, dass häufige Anfälle allein keinen GdB von 30 oder 40 tragen. Für die Ausschöpfung des Rahmens verlangt der Senat eine belastbare, konsistente und medizinisch nachvollziehbare Dokumentation. Zugleich kann ein Migräne-GdB von 20 bei der Gesamt-GdB-Bildung eigenständig erhöhend wirken.

Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →

2. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
Urteil vom 18.09.2025 – L 6 SB 2872/24
Ergebnis: Mittelgradige Migräne: Mittelwert des Rahmens 20–40, mithin GdB 30
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Der Senat akzeptiert eine mittelgradige Verlaufsform, verneint aber sowohl die schwere Verlaufsform als auch eine Ausschöpfung des mittelgradigen Rahmens. Im Mittelpunkt steht die Plausibilitätskontrolle der behaupteten Beschwerden anhand des tatsächlichen Funktionsniveaus, der Therapie und der objektiven Befundlage.

Entscheidende Passage

Der Senat stellt die drei Verlaufsformen nach Nr. 2.3 VMG gegenüber und begrenzt die Bewertung im konkreten Fall auf den Mittelwert der mittelgradigen Verlaufsform:

„Ausgehend von diesen Maßstäben ist mehr als eine mittelgradige Verlaufsform einer Migräne, die mit dem Mittelwert zu bewerten ist, […] nicht objektiviert.“

Zusätzlich stellt der Senat die behauptete Beschwerdeschwere dem tatsächlichen Funktionsniveau und der Therapieintensität gegenüber. Die Migränetagebücher hatten deshalb nur insoweit Beweiswert, als sie mit den übrigen Befunden plausibel übereinstimmten.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • behauptete erhebliche Beschwerdeintensität passte nach Auffassung des Senats nicht zum dokumentierten Aktivitätsniveau
  • keine hinreichend gesicherte Migräneprophylaxe
  • keine stationäre Behandlung trotz behaupteter erheblicher Verschlechterung
  • Migränetagebücher wichen teilweise von ärztlich dokumentierten Angaben ab
Bedeutung

Besonders wichtig ist die Aussage zum Migränetagebuch: Es ist ein relevantes Beweismittel, ersetzt aber keine klinischen Befunde. Ein höherer GdB setzt voraus, dass Tagebuch, ärztliche Dokumentation, Behandlung und tatsächliche Teilhabeeinbußen in sich schlüssig zusammenpassen.

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3. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
Urteil vom 18.09.2025 – L 6 SB 1119/24
Ergebnis: Chronische Spannungskopfschmerzen: GdB 10; Orientierung an Nr. 2.3 VMG
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Die Entscheidung betrifft keine klassische Migräne, sondern chronische Spannungskopfschmerzen. Der Senat zieht Nr. 2.3 VMG analog heran, macht aber deutlich, dass bei dauerhaften Kopfschmerzen die Anfallshäufigkeit nicht schematisch übertragen werden kann.

Entscheidende Passage

Für die nicht als klassische Migräne einzuordnenden chronischen Spannungskopfschmerzen übernimmt der Senat Nr. 2.3 VMG als Vergleichsmaßstab:

„Für die Bewertung der Kopfschmerzsymptomatik ist eine Orientierung an den Vorgaben für die Bewertung der echten Migräne […] angezeigt.“

Da bei chronischen Kopfschmerzen eine Übertragung der Anfallshäufigkeit nicht sinnvoll ist, stellt der Senat vor allem auf Schmerzintensität und Begleiterscheinungen ab.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • leichte Schmerzintensität
  • keine relevanten Begleitsymptome wie Sehstörungen oder Übelkeit
  • keine fachärztliche Behandlung
  • gutes funktionelles Alltagsniveau
Bedeutung

Für chronische Kopfschmerzsyndrome sind vor allem Schmerzstärke, Begleiterscheinungen und funktionelle Auswirkungen maßgeblich. Die Entscheidung ist daher ein wichtiger Analogiefall zu Nr. 2.3 VMG.

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4. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Senat
Urteil vom 24.10.2024 – L 11 SB 307/23
Ergebnis: Migräne: jedenfalls GdB 30; offen, ob GdB 40
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Der Senat sieht eine echte Migräne mittelgradiger Verlaufsform als sicher an. Wegen der hohen Belastungsdichte war jedenfalls GdB 30 gerechtfertigt; ob bereits GdB 40 erreicht war, konnte offenbleiben, weil dies für die Gesamtentscheidung nicht mehr entscheidungserheblich war.

Entscheidende Passage

Der Senat hält eine mittelgradige echte Migräne für sicher festgestellt und lässt lediglich offen, ob innerhalb des Rahmens bereits 40 statt 30 anzusetzen ist:

„Ob die Migräne […] mit einem Einzel-GdB von 30 oder 40 zu bewerten ist, kann dahinstehen.“

Die Aktenlage dokumentierte unter anderem mehrtägige Attacken und gutachterlich 11 bis 13 Kopfschmerztage monatlich. Deshalb war jedenfalls GdB 30 gesichert.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • mehrtägige Attacken
  • teilweise ein Anfall pro Woche mit mehrtägiger Dauer
  • gutachterlich 11 bis 13 Kopfschmerztage im Monat
  • ausgeprägte Begleiterscheinungen und deutliche eigenständige Teilhabeeinbußen
Bedeutung

Die Entscheidung ist besonders wertvoll für die Schwelle 30/40. Sie belegt, dass eine zweistellige Zahl von Kopfschmerztagen mit mehrtägigen Attacken deutlich über dem unteren Rand der mittelgradigen Verlaufsform liegt. Außerdem behandelt der Senat Migräne und psychische Störung funktionell eigenständig.

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5. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Senat
Urteil vom 10.05.2024 – L 13 SB 37/23
Ergebnis: Keine abschließende GdB-Festsetzung; weitere schmerzmedizinische Begutachtung
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Der Senat beanstandet die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Das Sozialgericht hatte aus Medikation und Kopfschmerztagebuch selbst medizinische Schlussfolgerungen gezogen, obwohl die Spannbreite von Nr. 2.3 VMG besonders groß ist. Das LSG hielt deshalb eine schmerzmedizinische Begutachtung für erforderlich.

Entscheidende Passage

Entscheidend ist hier weniger ein festgesetzter Einzel-GdB als die vom Senat verlangte weitere medizinische Sachaufklärung. Zum Kopfschmerztagebuch führt er aus:

„Jedenfalls das vom Kläger gegenüber dem SG vorgelegte Kopfschmerztagebuch legt zumindest eine mittlere Verlaufsform nahe.“

Das Tagebuch eröffnete nach Auffassung des Senats zumindest die Prüfung einer mittelgradigen Verlaufsform; die konkrete Einordnung innerhalb von 20 bis 40 durfte aber nicht ohne fachmedizinische Begutachtung erfolgen.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • Tagebuch mit teilweise ein- bis dreimal täglich auftretenden Kopfschmerzen
  • gleichzeitig medizinisch noch ungeklärte Widersprüche in den Beschwerdeangaben
  • keine tragfähige sachverständige Einordnung innerhalb des Rahmens 20 bis 40
  • weitere schmerzmedizinische Sachaufklärung erforderlich
Bedeutung

Die Entscheidung ist vor allem beweisrechtlich bedeutsam: Ein Gericht darf weder ein Kopfschmerztagebuch noch die verwendete Medikation ohne sachverständige Grundlage medizinisch bewerten. Ein Tagebuch kann den Bewertungsrahmen eröffnen, die konkrete GdB-Höhe bedarf aber fachmedizinischer Validierung.

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6. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 10. Senat
Urteil vom 13.03.2024 – L 10 SB 17/20
Ergebnis: Migräne: höchstens GdB 10
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Die Klägerin hatte statt eines detaillierten Migränetagebuchs nur einen Kalender mit farblich gekennzeichneten Migränetagen vorgelegt. Der Senat sah darin keine belastbare Grundlage für eine mittelgradige Verlaufsform.

Entscheidende Passage

Der Senat verwirft eine höhere Bewertung, weil die vorgelegte Dokumentation die für Nr. 2.3 VMG erforderlichen Einzelheiten nicht erkennen lässt:

„Eine höhere Bewertung als mit einem Einzel-GdB von 10 ist damit nach Teil B Nr. 2.3 VMG nicht möglich.“

Der Kalender enthielt weder eine verwertbare Beschreibung von Dauer und Intensität noch eine hinreichende Dokumentation der Begleiterscheinungen und konkreten Ausfälle.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • keine Angaben zu Tageszeit, Dauer und Intensität
  • keine hinreichend genaue Dokumentation der Begleiterscheinungen
  • an vielen markierten Tagen zugleich eingetragene Termine
  • behandelnde Ärzte bestätigten keine stärkere migränebedingte Beeinträchtigung
Bedeutung

Ein Migränetagebuch muss mehr leisten als die bloße Markierung von Kopfschmerztagen. Für die Einordnung nach Nr. 2.3 VMG müssen gerade Dauer, Intensität, Begleiterscheinungen und konkrete Ausfälle nachvollziehbar sein.

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7. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
Urteil vom 25.05.2023 – L 6 SB 1157/21
Ergebnis: Chronisch-rezidivierender Spannungskopfschmerz: nicht höher als GdB 10
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Auch hier geht es nicht um echte Migräne. Der Senat zieht Nr. 2.3 VMG als Vergleichsmaßstab für die Kopfschmerzsymptomatik heran, hält aber die tatsächlichen Auswirkungen für nur leichtgradig.

Entscheidende Passage

Der Senat stellt ausdrücklich klar, dass die Migränetabelle als Vergleichsmaßstab für andere Kopfschmerzsyndrome herangezogen werden kann:

„Für die Bewertung der Kopfschmerzsymptomatik ist eine Orientierung an den Vorgaben für die Bewertung der echten Migräne […] angezeigt.“

Im konkreten Fall blieb es dennoch bei höchstens GdB 10, weil weder während der Rehabilitation entsprechende Beschwerden noch eine dem behaupteten Leidensdruck entsprechende engmaschige Behandlung dokumentiert waren.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme keine Kopfschmerzklagen dokumentiert
  • objektivierte Verdeutlichungstendenzen
  • keine überzeugend nachgewiesene Verschlechterung
  • keine engmaschige fachärztliche Behandlung trotz behauptet hohen Leidensdrucks
Bedeutung

Die Entscheidung begründet die Analogiefähigkeit von Nr. 2.3 VMG und zeigt zugleich, dass häufige oder chronische Kopfschmerzen ohne korrespondierende objektive und therapeutische Befunde nicht automatisch GdB 20 rechtfertigen.

Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →

8. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 3. Senat
Urteil vom 10.08.2022 – L 3 SB 2/21
Ergebnis: Kein GdB für episodische Spannungskopfschmerzen
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Trotz Schmerzmitteleinnahme an ungefähr sieben Tagen pro Monat lehnte der Senat einen eigenständigen GdB ab. Medizinisch war keine Migräne, sondern lediglich episodischer Spannungskopfschmerz festgestellt.

Entscheidende Passage

Der Senat lehnt einen Einzel-GdB ab, weil gerade keine Migräne, sondern lediglich episodischer Spannungskopfschmerz festgestellt war:

„Auch für die wiederkehrenden Kopfschmerzen […] ist kein GdB festzustellen.“

Die Einnahme von Ibuprofen an etwa sieben Tagen monatlich änderte daran nichts; die Migränetabelle ist nicht allein aufgrund einer bestimmten Zahl von Kopfschmerztagen anzuwenden.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • Schmerzmitteleinnahme an etwa sieben Tagen monatlich
  • Diagnose: episodischer Spannungskopfschmerz
  • keine ärztlich festgestellte Migräne
  • keine hinreichend vergleichbare Funktionsbeeinträchtigung nach Nr. 2.3 VMG festgestellt
Bedeutung

Die Häufigkeit von Kopfschmerztagen allein eröffnet die Migränetabelle nicht. Erforderlich ist entweder eine echte Migräne oder jedenfalls ein funktionell ausreichend vergleichbares Krankheitsbild.

Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →

9. Bayerisches Landessozialgericht, 18. Senat
Urteil vom 21.07.2022 – L 18 SB 140/18
Ergebnis: Kein eigenständiger GdB nach Nr. 2.3 VMG
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Der Senat sah die geltend gemachte Migräne nicht als hinreichend nachgewiesen an. Es fehlten konkrete Anfallsbeschreibungen ebenso wie Behandlung und Dokumentation.

Entscheidende Passage

Der Senat verneint die Anwendung von Nr. 2.3 VMG schon auf der Tatsachenebene, weil konkrete Migräneattacken und deren Behandlung nicht belegt waren:

„Migräneanfälle werden von der Klägerin nicht geschildert, eine Behandlung findet nicht statt, Schmerzmittel werden nicht eingenommen, auch ein Migränetagebuch wird nicht geführt.“

Es fehlten damit gerade die Tatsachen, anhand derer Häufigkeit, Dauer und Begleiterscheinungen nach Nr. 2.3 VMG bewertet werden könnten.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • keine konkret beschriebenen Migräneattacken
  • keine Behandlung wegen Migräne
  • keine Schmerzmitteleinnahme
  • kein Migränetagebuch
Bedeutung

Die bloße Benennung „Migräne“ reicht für Nr. 2.3 VMG nicht. Der GdB knüpft an nachweisbare funktionelle Auswirkungen an, nicht an die Diagnosebezeichnung als solche.

Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →

10. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 8. Senat
Urteil vom 17.11.2021 – L 8 SB 1245/20
Ergebnis: Migräne: GdB 20–30; Bewertung knapp unter GdB 30 nachvollziehbar
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Der Senat misst dem sorgfältig geführten Kopfschmerzkalender erhebliches Gewicht bei. Die dokumentierte Häufigkeit und Dauer lagen deutlich oberhalb eines bloßen GdB-20-Falls und rechtfertigten eine Bewertung nahe GdB 30.

Entscheidende Passage

Der Senat stützt die Bewertung nahe GdB 30 wesentlich auf den sorgfältig geführten Kopfschmerzkalender:

„[…] aus dem sorgfältig geführten Kopfschmerzkalender [ergeben sich] monatlich mehrere Migräneattacken mit einer Häufigkeit von ein- bis zweimal pro Woche und ganz überwiegend mit der Dauer von ein bis zwei Tagen.“

Die dokumentierten Attacken traten ein- bis zweimal wöchentlich auf und dauerten ganz überwiegend ein bis zwei Tage. Damit lag die Beeinträchtigung deutlich über einem bloßen GdB-20-Fall.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • ein- bis zweimal pro Woche
  • überwiegend ein bis zwei Tage Dauer
  • sorgfältiger Kopfschmerzkalender
  • mittelgradige Verlaufsform deutlich oberhalb des unteren Randes
Bedeutung

Eine der stärksten Vergleichsentscheidungen für GdB 30. Sie zeigt, dass regelmäßige mehrtägige beziehungsweise ein- bis zweitägige Attacken bei verlässlicher Dokumentation eine deutliche Anhebung gegenüber GdB 20 tragen.

Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →

11. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 8. Senat
Urteil vom 17.11.2021 – L 8 SB 2404/20
Ergebnis: Migräne: GdB 20
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Obwohl die Migräne ungefähr wöchentlich auftrat, hielt der Senat nur GdB 20 für gerechtfertigt. Entscheidend war die kurze Dauer der einzelnen Attacken und die vergleichsweise geringe therapeutische Intensität.

Entscheidende Passage

Trotz ungefähr wöchentlicher Attacken blieb die Bewertung bei GdB 20, weil die einzelne Attacke deutlich kürzer als einen Tag dauerte:

„Die Migräneattacken dauern nach den Angaben des Klägers nur 3–5 Stunden […] und halten damit deutlich weniger als einen Tag an.“

Zusätzlich erfolgte keine spezielle fachneurologische Behandlung; nach erfolglosen Triptanversuchen wurde im Wesentlichen Ibuprofen bedarfsweise eingesetzt, das teilweise linderte.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • etwa einmal wöchentlich bzw. viermal monatlich
  • nur drei bis fünf Stunden Dauer
  • teilweise Linderung durch Ibuprofen
  • keine spezielle fachneurologische Behandlung
Bedeutung

Die Entscheidung ist das ideale Gegenstück zu L 8 SB 1245/20: Die gleiche oder ähnliche Häufigkeit kann bei deutlich kürzerer Dauer nur GdB 20 rechtfertigen. Dauer und Behandelbarkeit sind daher zentrale Differenzierungskriterien.

Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →

12. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Senat
Urteil vom 20.08.2020 – L 11 SB 226/18
Ergebnis: Migräne: GdB 20; Erhöhung des Gesamt-GdB von 40 auf 50
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Der Senat bewertet die Migräne als mittelgradig mit GdB 20, misst ihr bei der Gesamt-GdB-Bildung aber eigenständiges Gewicht bei. Entscheidend war, dass ihre Auswirkungen nicht bereits in der psychischen beziehungsweise sonstigen Schmerzproblematik aufgingen.

Entscheidende Passage

Die Entscheidung ist insbesondere für die Gesamt-GdB-Bildung bedeutsam. Der Senat hebt den Ausgangs-GdB wegen der eigenständigen Migränebeeinträchtigung an:

„In der Gesamtschau ist hier ausnahmsweise der höchste Einzel-GdB von 40 für das seelische Leiden durch den Einzel-GdB von 20 für die Migräne auf 50 zu erhöhen.“

Der Senat sah keine relevante Überschneidung mit der sonstigen Schmerzproblematik. Die Migräne verursachte zusätzliche eigenständige Teilhabeeinbußen.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • mittelgradige Verlaufsform
  • eigenständige zusätzliche Kopfschmerzbeeinträchtigungen
  • keine wesentliche Überschneidung mit den sonstigen Schmerzen
  • Gesamt-GdB-Erhöhung von 40 auf 50
Bedeutung

Die Entscheidung widerlegt eine schematische Vorstellung, wonach ein Einzel-GdB 20 den Gesamt-GdB nie erhöhe. Bei eigenständigen Teilhabeeinbußen kann Migräne mit GdB 20 entscheidend für die Schwerbehinderteneigenschaft sein.

Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →

13. Landessozialgericht Hamburg, 3. Senat
Urteil vom 28.07.2020 – L 3 SB 15/17
Ergebnis: Migräne ohne Aura: GdB 20
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Der Senat nahm bei bis zu vier Attacken im Monat eine mittelgradige Verlaufsform an, ordnete sie aber am unteren Ende des Rahmens ein. Ein detaillierter Migränekalender, aus dem Art, Intensität und Dauer hervorgingen, lag nicht vor.

Entscheidende Passage

Der Senat ordnet bis zu vier Attacken monatlich zwar der mittelgradigen Verlaufsform zu, bleibt mangels zusätzlicher Schwerekriterien aber am unteren Rand:

„Ein Teil-GdB von 20 ist daher durchaus angemessen.“

Ein detaillierter Migränekalender zu Art, Intensität und Dauer lag nicht vor. Die Zahl von bis zu vier Attacken monatlich genügte daher nicht, den Rahmen weiter auszuschöpfen.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • bis zu vier Attacken monatlich
  • kein detaillierter Migränekalender
  • mittelgradige Verlaufsform am unteren Rand
  • keine ausreichend belegten zusätzlichen Schwerekriterien
Bedeutung

Bis zu vier Attacken im Monat sind kein Automatismus für GdB 30. Für die genaue Einordnung innerhalb von 20 bis 40 müssen Dauer, Intensität und Begleiterscheinungen hinzutreten. Das vom Gericht zusätzlich erwähnte Fehlen einer Aura ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal der Nr. 2.3 VMG.

Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →

14. Sächsisches Landessozialgericht, 9. Senat
Urteil vom 26.11.2019 – L 9 SB 60/17
Ergebnis: Migräne: GdB 20 trotz zwei Attacken pro Woche
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Trotz hoher Anfallshäufigkeit blieb die Bewertung am unteren Rand der mittelgradigen Verlaufsform. Ausschlaggebend waren die kurze Dauer und die sehr gute medikamentöse Behandelbarkeit.

Entscheidende Passage

Der Senat stellt ausdrücklich auf Dauer und Medikamentenwirkung ab und nicht allein auf die hohe Anfallshäufigkeit:

„Da die Anfälle nicht langanhaltend sind und medikamentös gut behandelbar sind, ist nur eine Bewertung am unteren Rand des Beurteilungsspielraums von 20 bis 40 angemessen.“

Ascotop senkte die Schmerzintensität meist deutlich von 7 auf 2 auf der visuellen Analogskala. Gerade diese gute Beherrschbarkeit verhinderte eine höhere Bewertung.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • zwei Attacken pro Woche
  • deutliche Schmerzlinderung unter Ascotop von etwa 7 auf 2
  • nicht langanhaltende Attacken
  • Zuordnung zum Funktionssystem „Kopf und Gesicht“
Bedeutung

Die Entscheidung gehört zu den stärksten Belegen dafür, dass die Attackenzahl nicht isoliert bewertet werden darf. Gute Medikamentenwirkung und kurze Dauer können selbst bei zwei Attacken pro Woche GdB 20 rechtfertigen.

Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →

15. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 8. Senat
Urteil vom 24.03.2017 – L 8 SB 1342/14
Ergebnis: Migräne: kein eigenständiger Teil-GdB von wenigstens 10
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Die Migräne trat lediglich in großen Abständen auf. Der Senat sah daher allenfalls eine leichte Verlaufsform ohne Tendenz zur mittelgradigen Ausprägung und verneinte sogar einen eigenständigen Teil-GdB von 10.

Entscheidende Passage

Wegen der großen Abstände zwischen den Attacken sieht der Senat noch nicht einmal einen eigenständigen Teil-GdB von 10 als erreicht an:

„Daraus lässt sich allenfalls eine leichte Verlaufsform einer Migräne herleiten ohne Tendenz zu einer mittelgradigen Verlaufsform.“

Die Attacken traten nur etwa alle acht bis zwölf Wochen auf. Auch die zusätzlich beschriebenen Spannungskopfschmerzen erreichten kein mit Migräne vergleichbares Gewicht.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • Attacken nur etwa alle acht bis zwölf Wochen
  • keine Annäherung an eine mittelgradige Verlaufsform
  • auch Spannungskopfschmerzen nicht ausreichend schwer für eine Analogie
  • kein eigenständiger Teil-GdB von 10
Bedeutung

Ein hilfreicher unterer Referenzfall: Sehr seltene Attacken können trotz Diagnose „Migräne“ unterhalb der Schwelle eines eigenständig relevanten GdB liegen.

Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →

16. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
Urteil vom 22.09.2016 – L 6 SB 5073/15
Ergebnis: Kein zusätzlicher Migräne-GdB
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Die Klägerin schilderte zwar zweimal wöchentlich Kopfschmerzen mit Übelkeit. Eine Migräne war jedoch fachärztlich nicht diagnostiziert, sodass der Senat Nr. 2.3 VMG nicht als Grundlage für einen höheren Teil-GdB heranzog.

Entscheidende Passage

Obwohl die Klägerin häufige Kopfschmerzen mit Übelkeit schilderte, fehlte die medizinisch gesicherte Migränediagnose als Grundlage einer höheren Bewertung nach Nr. 2.3:

„[…] ist bis aktuell keine Migräne diagnostiziert worden, die erst unter Berücksichtigung der VG, Teil B, Nr. 2.3 einen höheren Teil-GdB stützen kann.“

Die Entscheidung zeigt damit zugleich die Grenze einer bloß symptomorientierten Gleichsetzung: Häufigkeit und Übelkeit genügen ohne medizinisch tragfähige Einordnung nicht.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • zweimal wöchentlich Kopfschmerzen
  • Übelkeit als Begleitsymptom
  • keine gesicherte Migränediagnose
  • kein zusätzlicher Teil-GdB nach Nr. 2.3
Bedeutung

Auch eine relativ typische Symptomkombination reicht nicht ohne medizinisch tragfähige Einordnung. Nr. 2.3 VMG setzt eine echte Migräne oder zumindest ein funktionell vergleichbares Krankheitsbild voraus.

Vollständige Entscheidung und ausführliche Besprechung →

17. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 10. Senat
Urteil vom 26.05.2016 – L 10 SB 137/14
Ergebnis: Migräne: GdB 20
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Die Attacken konnten zwar bis zu zwei Tage dauern, lagen aber zeitlich weit auseinander. Der Senat ordnete die Erkrankung deshalb als mittelgradige Verlaufsform im unteren Bereich ein.

Entscheidende Passage

Der Senat akzeptiert zwar eine mittelgradige Verlaufsform, ordnet sie wegen der langen anfallsfreien Intervalle aber ausdrücklich im unteren Bereich ein:

„Das Sozialgericht hat insbesondere zutreffend für die Migräne einen Teil GdB von nur 20 angenommen.“

Die einzelnen Attacken konnten zwar ein bis zwei Tage dauern; zwischen ihnen lagen jedoch jeweils mehrere Wochen.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • Attacken von ein bis zwei Tagen Dauer
  • zwischen den Attacken jeweils mehrere Wochen
  • mittelgradige Verlaufsform im unteren Bereich
  • Dokumentation teilweise außerhalb des maßgeblichen Zeitraums
Bedeutung

Lange anfallsfreie Intervalle sind ein starkes Argument gegen GdB 30 oder 40. Die Dauer einzelner Attacken darf deshalb nicht isoliert betrachtet werden.

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18. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
Urteil vom 21.03.2013 – L 6 SB 4703/12
Ergebnis: Leichte Migräne: GdB 10
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Der Senat stellte trotz teilweise häufiger Attacken auf die nur gering ausgeprägten Begleiterscheinungen ab. Das Fehlen typischer schwerer vegetativer oder visueller Begleiterscheinungen hielt die Bewertung im Bereich der leichten Verlaufsform.

Entscheidende Passage

Der Senat misst den nur gering ausgeprägten Begleiterscheinungen entscheidendes Gewicht bei, obwohl die Anfälle teilweise relativ häufig auftraten:

„Es handelt sich dabei zwar um häufigere Anfälle. Deren Begleiterscheinungen sind aber eher gering ausgeprägt.“

Insbesondere Erbrechen oder Sehstörungen waren nicht belegt. Das Gericht bewertete deshalb die Begleitsymptomatik als nur gering ausgeprägt.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • anfänglich etwa zweimal monatlich, später teilweise einmal wöchentlich
  • kein Erbrechen
  • keine Sehstörungen
  • Migräne später im Formularantrag nicht einmal angegeben
Bedeutung

Die Entscheidung belegt besonders deutlich, dass Häufigkeit allein nicht maßgeblich ist. Auch relativ häufige Attacken können bei schwacher Begleitsymptomatik nur GdB 10 rechtfertigen.

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19. Bayerisches Landessozialgericht, 15. Senat
Urteil vom 30.06.2010 – L 15 SB 96/09
Ergebnis: Migräne: GdB 30
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Der Senat bestätigt ausdrücklich GdB 30 für eine echte Migräne mittelgradiger Verlaufsform. Frequenz und Dauer waren durch ärztliche Befunde sowie ein Therapiebuch plausibilisiert.

Entscheidende Passage

Der Senat stellt zunächst mittelgradige und schwere Verlaufsform gegenüber und entscheidet:

„Hier liegt eine echte Migräne der mittelgradigen Verlaufsform mit einem Einzel-GdB von 30 vor, weil die Klägerin […] ein- bis zweimal in der Woche einen echten Migräneanfall bekommt, der etwa 2 bis 36 Stunden anhält.“

Die Angaben korrespondierten mit den ärztlichen Befundberichten. Außerdem war ein Therapiebuch ausgewertet worden.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • ein bis zwei Attacken pro Woche
  • Dauer zwei bis 36 Stunden
  • ärztliche Befundberichte bestätigten die Angaben
  • Therapiebuch wurde ausgewertet
Bedeutung

Eine besonders klare Referenzentscheidung für GdB 30. Zugleich zeigt sie, dass selbst diese erhebliche Frequenz und Dauer noch nicht die schwere Verlaufsform mit GdB 50 bis 60 erfüllt.

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20. Bundessozialgericht, 9. Senat
Urteil vom 23.04.2009 – B 9 VG 1/08 R
Ergebnis: Keine konkrete GdS-Festsetzung; höchstrichterliche Aussage zur selbständigen Bedeutung migränegleicher Kopfschmerzen
Kurzbeschreibung der Entscheidung

Das BSG beanstandete, dass die häufigen starken Kopfschmerzen der Klägerin bei der Gesamtbewertung möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Es stellte klar, dass migränegleiche Kopfschmerzen je nach Verlaufsform bereits für sich einen erheblichen GdS tragen können.

Entscheidende Passage

Das Bundessozialgericht beanstandet die unzureichende Würdigung der starken Kopfschmerzen und formuliert zur möglichen migränegleichen Symptomatik:

„Sollten die Kopfschmerzen einer Migräne gleichen, würden sie für sich genommen je nach Verlaufsform bereits eine erhebliche MdE (einen GdS) bedingen können.“

Die Kopfschmerzen traten häufig auf und erforderten teilweise Bettruhe. Das BSG verweist ausdrücklich auf Nr. 2.3 VMG und verlangt ihre eigenständige Berücksichtigung in der Gesamtbewertung.

Für die Einordnung besonders wichtig waren:

  • häufige starke Kopfschmerzen
  • teilweise Bettruhe erforderlich
  • ausdrücklicher Verweis auf Nr. 2.3 VMG
  • mögliche eigenständige Auswirkung auf den Gesamt-GdS
Bedeutung

Die höchstrichterliche Kernaussage lautet: Migräne beziehungsweise migränegleiche Kopfschmerzen dürfen bei der Gesamtbewertung nicht in anderen Leiden „untergehen“. Sie sind als eigenständige funktionelle Beeinträchtigung zu prüfen.

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Die vorstehenden Kurzbeschreibungen sind redaktionelle Zusammenfassungen der jeweiligen Entscheidungen. Die hervorgehobenen Zitate stammen aus den Entscheidungsgründen. Über den Link am Ende jeder Auswertung gelangen Sie zur eigenen Entscheidungsseite mit dem vollständigen bereinigten Text.

Einordnung der Migränebewertung

Teil B Nr. 2.3 VersMedV stellt auf Häufigkeit und Dauer der Anfälle sowie die Ausprägung der Begleiterscheinungen ab. Ein Migränetagebuch kann die tatsächliche Anfallshäufigkeit, Dauer, Intensität und Begleitsymptome nachvollziehbar dokumentieren.

Hinweis: Die nachfolgend wiedergegebenen Entscheidungen vor dem 03.10.2025 zitieren teilweise die damals geltende Gliederung von Teil A. Seit dem 03.10.2025 ist Teil A neu gefasst; für die Bildung des Gesamt-GdB sind heute insbesondere Teil A Nr. 3.1 bis 3.5 maßgeblich.

Leitsätze Migräne


Nach Teil A Nr 2e) der Anlage zu § 2 VersMedV sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel, Arme, Beine, Rumpf. Eine zusammenfassende Beurteilung von Beeinträchtigungen in den Funktionssystemen Kopf und Gesicht (hier der Migräne) einerseits und Nervensystem und Psyche andererseits ergibt sich daraus nicht.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat 24.10.2024 L 11 SB 307/23


Rechtsprechung Migräne


Im Funktionsbereich Kopf und Gesicht liegen bei der Klägerin Beschwerden in Form einer Migräne ohne Aura mit bis zu vier Attacken pro Monat vor. Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung bestehen nach Aktenlage nicht. Einen Migränekalender, aus welchem Art, Intensität und Dauer der geklagten Kopfschmerzen im Detail ersichtlich würden, hat die Klägerin weder dem Gericht, der Beklagten noch einem Sachverständigen vorgelegt. Für eine echte Migräne mittelgradiger Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend), wie sie in der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Beklagten, gestützt auf die vorliegenden Befund- und Behandlungsberichte, aber auch aufgrund der Schilderungen der Klägerin selbst zutreffend angenommen worden ist, sieht die gesetzliche Regelung einen Teil-GdB von 20-40 vor (Anlage VersMedV Teil B Ziff. 2.3). Mit Blick auf die von der Klägerin selbst geschilderten monatlich bis zu vier Male auftretenden Anfälle sowie den fehlenden Nachweis einer Aura – der behandelnde Arzt Dr. B. hat eine solche ausgeschlossen – ist die hieraus resultierende Funktionsbeeinträchtigung am unteren Ende der Spannbreite einzuordnen. Ein Teil-GdB von 20 ist daher durchaus angemessen.

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat 28.07.2020 L 3 SB 15/17


Rechtsprechung Psychische Störung und mittelgradige Migräne – GdB 20


Die echte Migräne ist nach Teil B Nr. 2.3 der Anlage zur VersMedV je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen (vegetative Störungen, Augensymptome, andere zerebrale Reizerscheinungen) wie folgt zu bewerten:

leichte Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) 0 - 10 mittelgradige Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) 20 - 40 schwere Verlaufsform (langdauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen) 50 - 60

Die Migräneattacken treten zweimal pro Woche auf und sprechen sehr gut auf medikamentöse Behandlung durch Ascotop an mit einer meist deutlichen Schmerzlinderung von 7 auf 2 auf der visuellen Analogskala. Da die Anfälle nicht langanhaltend sind und medikamentös gut behandelbar sind, ist nur eine Bewertung am unteren Rand des Beurteilungsspielraums von 20 bis 40 angemessen.

Ausgehend von einem Einzel-GdB von (maximal) 60 für die stärker behindernde seelische/psychische Störung und einem hinzutretenden Einzel-GdB von 20 für die Migräne in der Funktionsgruppe "Kopf und Gesicht" ist ein Gesamt-GdB von 60 zu bilden. Da es sich bei der Migräne um eine leichte Funktionsbeeinträchtigung mit einem GdB von 20 handelt und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Migräne auf die seelische/psychische Störung oder umgekehrt sich nachteilig auswirkt, ist es nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Vielmehr spricht Einiges dafür, dass sich diese zwei Funktionsbeeinträchtigungen überlagern und damit nicht erhöhen.

Sächsisches Landessozialgericht 9. Senat 26.11.2019 L 9 SB 60/17


Rechtsprechung Depression und mittelgradige Migräne


Einleitend ist anzumerken, dass kein Raum für die von dem Beklagten mitunter vorgenommene (vgl. etwa die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 20. Januar 2023) einheitliche Bewertung des psychischen Leidens und der Migräne ist. Nach Teil A Nr. 2 e) der Anlage zu § 2 VersMedV sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Eine zusammenfassende Beurteilung von Beeinträchtigungen in den Funktionssystemen Kopf und Gesicht (hier der Migräne) einerseits und Nervensystem und Psyche andererseits ergibt sich daraus nicht.

Auszugehen ist vom Einzel-GdB von 40 für das psychische Leiden. Hier liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B im Sinne von Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor, die innerhalb des vorgegebenen Bewertungsrahmens mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten ist. Dass die Klägerin ihrer beruflichen Tätigkeit noch vollumfänglich nachkommen kann, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Denn mit Ausnahme der Arbeitswelt kann die Klägerin nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. B den Anforderungen des täglichen Lebens und des häuslichen Bereichs kaum noch nachkommen. Die Haushaltsführung obliegt dem Ehemann, sozial ist die Klägerin weitgehend isoliert, ihre Fähigkeit zu körperlicher und geistiger Betätigung sowie zur Erholung ist störungsbedingt deutlich vermindert. Ein noch höherer Einzel-GdB wegen der bis mittelgradigen Anpassungsschwierigkeiten kommt entgegen der Einschätzung der Klägerin ... i nicht in Betracht, weil dies nach Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV eine schwere psychische Störung voraussetzen würde.

Ob die Migräne nach Teil B Nr. 2.3 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem Einzel-GdB von 30 oder 40 zu bewerten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt nach den übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen eine echte Migräne mit mittelgradiger Verlaufsform vor, für die ein Bewertungsrahmen von 20 bis 40 eröffnet ist. Dass hier im Sinne der genannten Bewertungsziffer häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend vorliegen, ergibt sich ohne weiteres aus der Aktenlage und entspricht auch den Einschätzungen der Sachverständigen. Gewisse Schwankungen in den Angaben sind nicht verwunderlich und sind hier im Ergebnis unschädlich, weil jeweils ein Einzel-GdB von 30 gerechtfertigt ist. Das gilt auch ausgehend von dem Befundbericht des behandelnden Neurologen Dr. H, der zwar einerseits „nur“ zwei Anfälle im Monat für je vier Tage, anderseits eine Verschlechterung seit September 2020 mit einem Anfall in der Woche für je drei Tage mitgeteilt hat. Letztere Angabe entspricht auch den Begutachtungsergebnissen mit den von Dr. P mitgeteilten elf bis 13 Kopfschmerztagen.

Ungeachtet weiterer Einzel-GdB, die hier nicht mit mehr als 10 zu bewerten sind, folgt aus den beiden Hauptleiden ein Gesamt-GdB von 50. Dabei hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass aus Einzel-GdB von 40 und 30 in aller Regel ein Gesamt-GdB von 50 folgt (Urteil vom 6. Januar 2020 – L 11 SB 177/17 – juris). Dies ist auch hier nach der gebotenen individuellen Betrachtung der Teilhabefähigkeit der Klägerin der Fall (vgl. Mecke, SGb 2023, 220, 229). Das folgt allerdings nicht daraus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B die mit der psychischen Fehlhaltung einhergehende Anspannung die Häufigkeit und Intensität der Migräne verstärkt. Denn dieser Umstand ist bereits in die Bewertung des Einzel-GdB mit 30 für die Migräne eingeflossen. Außerdem ist nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Umgekehrt spricht gegen eine Erhöhung nicht der Umstand, dass nach Dr. B die Migräne maßgeblich durch die psychische Fehlverarbeitung beeinflusst wird. Denn hierbei handelt es sich um eine Beurteilung der Kausalität, die nach Teil A Nr. 2 a) der Anlage zu § 2 VersMedV für das final ausgerichtete Schwerbehindertenrecht unmaßgeblich ist. Keinesfalls folgt aus dieser Kausalität im Übrigen die von Dr. B angenommene Überschneidung der psychischen und somatischen Behinderungen. Ein solche Überschneidung ist hier auch fernliegend und wird von dem Sachverständigen Dr. P überzeugend verneint. Denn während das psychische Leiden in Form einer angstbedingten Daueranspannung vorliegt mit starken Beeinträchtigungen der Alltagsbewältigung, folgen aus der Migräne heftige Kopfschmerzen mit Übelkeit, Durchfall, einem diffusen Schwindelgefühl sowie einer Geräusch- und Geruchsüberempfindlichkeit und das in einem erheblichen Umfang von elf bis 13 Tagen monatlich. Sind damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betroffen (Teil A Nr. 3 d) aa) der Anlage zu § 2 VersMedV), liegt zudem eine Verstärkung des psychischen Leidens durch die Migräne insoweit vor, als die ohnehin stark angstbelastete Klägerin gegenüber Dr. B nachvollziehbare Ängste vor einer weiteren Migräneattacke geschildert hat. Dass die Klägerin vollschichtig als Lehrerin berufstätig ist, spricht nicht gegen eine Schwerbehinderung, was etwa § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erhellt.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat 24.10.2024 L 11 SB 307/23


Rechtsprechung Depression mit Schmerzstörung und mittelgradige Migräne


Auch dass daneben eine Migräne mit einem Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigen ist, nimmt der Beklagte mittlerweile an. Dabei ist hier entsprechend den Ausführungen von Prof. Dr. P von einer Migräne mit mittelgradiger Verlaufsform auszugehen, die nach Teil B Nr. 2.3 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem Einzel-GdB nicht unter 20 zu bewerten ist. Daneben sind das Wirbelsäulenleiden nach Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem Einzel-GdB von 20 und diverse Einzel-GdB von 10 zu berücksichtigen.

In der Gesamtschau ist hier ausnahmsweise der höchste Einzel-GdB von 40 für das seelische Leiden durch den Einzel-GdB von 20 für die Migräne auf 50 zu erhöhen. Eine Überlappung in den Auswirkungen der Leiden sieht der Senat entgegen der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Beklagten nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von Prof. Dr. P im Rahmen des seelischen Leidens herangezogene Schmerzstörung die Schmerzen jenseits der Kopfschmerzen bewertet. Es handelt sich hier um multiple anhaltende Schmerzen im Bereich der rechten Thoraxwand, der Lendenregion, beider Hüften, des linken Knies und der Zehen. Die Auswirkungen der Migräne treten also zu den übrigen Schmerzen (und sonstigen Funktionsbeeinträchtigungen) noch hinzu. Deren Auswirkungen erachtet der Senat als erheblich und zwar ungeachtet dessen, ob die Migränefrequenz im Sommer mindestens ein Mal in der Woche mit einer Dauer von ein bis drei Tagen (Prof. Dr. P) oder mit drei bis vier Anfällen in der Woche bei einer Dauer zwischen vier und zwölf Stunden (Dr. T) beträgt.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat 20.08.2020 L 11 SB 226/18


Rechtsprechung Migränetagebuch als Mittel der Glaubhaftmachung


Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Migräne hat das Berufungsgericht nicht mehr Erkenntnisse gewonnen, als bereits das Sozialgericht in seiner Entscheidung herausgearbeitet hat. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin ein Migränetagebuch zur Glaubhaftmachung der von ihr behaupteten Migräneanfälle nicht vorgelegt. Stattdessen hat sie Ablichtungen eines Kalenders für das Jahr 2019 zur Akte gereicht, in dem solche Tage farblich gekennzeichnet sind, an denen sie an Migräne – Kopfschmerz mit Aura, Übelkeit und Durchfall – gelitten habe. Einerseits enthält dieser Kalender aber keine ausreichend verwertbaren Informationen zum Auftreten der Kopfschmerzen nach Tageszeit, Dauer, Intensität sowie der genauen Art der Begleiterscheinungen. Andererseits sind an vielen der von der Klägerin gekennzeichneten „Migräne“-Tage auch Termine eingetragen, ohne dass die Klägerin hierzu vorgetragen hätte, diese Termine migränebedingt nicht habe wahrnehmen können.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat 13.03.2024 L 10 SB 17/20


Leitsätze Kopfschmerzen


Für die Bewertung der Kopfschmerzsymptomatik ist eine Orientierung an den Vorgaben für die Bewertung der echten Migräne (VG, Teil B, Nr. 2.3) angezeigt (VG, Teil B, Nr. 1, b), wonach die echte Migräne je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen bei einer leichten Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) zu einem Einzel-GdB von 0 bis 10, bei einer mittelgradigen Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) zu einem Einzel-GdB von 20 bis 40 und bei einer schweren Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen) zu einem Einzel-GdB von 50 bis 60 führt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat 25.05.2023 L 6 SB 1157/21


2.4 Periphere Fazialisparese

einseitig

kosmetisch nur wenig störende Restparese

0-10

ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen

20-30

komplette Lähmung oder ausgeprägte Kontraktur

40

beidseitig komplette Lähmung

50

Anmerkung Fazialisparese


Eine nähere klinische Einordnung einer Fazialisparese kann anhand der House-Brackmann-Skala erfolgen. Das LSG Baden-Württemberg hat bei einer einseitigen Fazialisparese mit House-Brackmann Grad IV den Bewertungsrahmen von 20 bis 30 nach Teil B Nr. 2.4 VersMedV als eröffnet angesehen; im konkreten Fall hielt der Senat wegen der dokumentierten Besserung und nur noch geringer Restbefunde einen Einzel-GdB von mehr als 20 nicht für gerechtfertigt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
25.05.2023
L 6 SB 1157/21


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